Freibetrag für Betriebsrenten auf Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Grundsätzlich gilt, dass alle Versicherten in der Krankenversicherung der Rentner den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten zu zahlen haben. Dies gilt für Monatsrenten, wie auch für einmalige Kapitalleistungen.

Mit dem seit  01.01.2020 geltenden GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) hat der Gesetzgeber einen dynamischen Freibetrag in Höhe von 159,25 € monatlich für den Krankenversicherungsbeitrag eingeführt (bei Kapitalleistungen 19.110 €). Dieser gilt für Betriebsrenten - einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern.

Was bedeutet das konkret ?

Nur der Teil der Betriebsrente, der über dem neuen Freibetrag liegt, wird beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung kommt die Novellierung nicht zur Anwendung.

Der neue Freibetrag gilt für aktuelle und künftige Betriebsrentenbezieher.
Rund vier Millionen Pflichtversicherte erhalten aktuell Betriebsrenten oberhalb der Freigrenze. Für diese Personengruppe ergibt sich eine sofortige jährliche Verbesserung in Höhe von ca. 300 €.
(Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-BRG)

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