Räum- und Streupflicht
„Wer einen Verkehrsweg eröffnet oder duldet, hat diesen auch verkehrssicher zu halten.“
Für die öffentlichen Gehwege wird dies meistens durch eine kommunale Verordnung (z. B. Winterdienst-Verordnung oder Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze) festgelegt.
In der Regel wird hierdurch die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger übertragen.
Ansonsten gilt für die Wege auf Ihren Grundstücken der Grundsatz: „Wer einen Verkehrsweg eröffnet oder duldet, hat diesen auch verkehrssicher zu halten.“