Zuschusspflicht in der betrieblichen Altersvorsorge seit 01.01.2022

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz regelt, dass Arbeitnehmer in den versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV grundsätzlich Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss haben, soweit der Arbeitgeber sich dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz).

Das betrifft alle Beschäftigten mit einem Bruttojahreseinkommen unterhalb von 84.600 Euro.

Dieser gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist auf 15 % des Umwandlungsbetrages beschränkt. Natürlich können Arbeitgeber, z.B. aus personalpolitischen Motiven, höhere Zuschüsse gewähren.

Entgeltumwandlungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, waren bisher von der Zuschusspflicht ausgenommen. Seit dem 1. Januar 2022 ist der Zuschuss aber auch für diese Verträge verpflichtend (§ 26a BetrAVG). Einzelne Tarifverträge sehen allerdings auch Ausnahmen vor, wie zum Beispiel im kommunalen öffentlichen Dienst.

Ihren Mitarbeitenden zu ihrem Recht zu verhelfen und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, kann für Ihre Mitarbeiterbindung und -findung nur vorteilhaft sein.

Die Umsetzung dieser Verpflichtung lässt sich einfach und schnell realisieren. Ob sie besteht, prüfen wir gerne für Sie.

Sprechen Sie uns einfach an.

Zurück